Fachanwalt für Arbeitsrecht · Standort Gummersbach, Waldweg 4

Sie haben eine Kündigung erhalten? – Sie wollen Ihre Arbeitsstelle behalten? – Sie sind der Meinung, Sie haben eine Abfindung verdient? Jetzt zählt jeder Tag.

Ab Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Versäumen Sie diese Frist, ist die Kündigung wirksam, und Sie können sich unter Umständen nicht mehr dagegen wehren. Rechtsanwalt Rainer Schaefer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, prüft Ihre Kündigung, wahrt die Frist und setzt sich für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder für eine faire Abfindung ein.

Rechtsanwalt Rainer Schaefer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rainer Schaefer Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kurz zusammengefasst

  • 3 Wochen ab Zugang der Kündigung, um Klage zu erheben (§ 4 KSchG) – danach gilt die Kündigung meist als wirksam.
  • Eine Kündigungsschutzklage führt entweder zum Erhalt des Arbeitsplatzes oder – wie in der Praxis üblich – man handelt eine Abfindung aus.
  • Mit dem Abfindungsrechner erhalten Sie eine erste, unverbindliche Orientierung.
  • Zwei mögliche Ergebnisse einer Kündigungsschutzklage:
    • Weg 1 – Erhalt des Arbeitsplatzes: Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort.
    • Weg 2 – Abfindung statt Rückkehr: In der gerichtlichen Praxis endet ein erheblicher Teil der Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich: Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung, im Gegenzug endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich.
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Die wichtigste Frist im Kündigungsschutz

Nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung

Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen Sie, wenn Sie geltend machen wollen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Achtung: Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – auch wenn sie eigentlich fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen nach § 5 KSchG möglich. Diese Frist gilt grundsätzlich auch bei einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung.

Ihr Ziel entscheidet die Strategie

Zwei mögliche Ergebnisse einer Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage bedeutet nicht automatisch, dass Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren müssen. Wir besprechen mit Ihnen von Anfang an, welches Ziel für Sie das richtige ist, und richten die Strategie danach aus.

Weg 1

Erhalt des Arbeitsplatzes

Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, besteht Ihr Arbeitsverhältnis unverändert fort. Für die Zeit des Rechtsstreits kann zudem ein Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts (Annahmeverzugslohn) bestehen. Dieser Weg passt, wenn Sie an Ihrer Stelle festhalten möchten.

Weg 2

Abfindung statt Rückkehr

In der gerichtlichen Praxis endet ein erheblicher Teil der Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich: Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung, im Gegenzug endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Dieser Weg passt, wenn ein Neuanfang für Sie ohnehin die bessere Option ist – die Klage ist dabei oft der entscheidende Hebel, um überhaupt eine Abfindung zu erzielen.

Ein eigenes Thema für sich

Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Erhebt man eine Kündigungsschutzklage und vereinbart im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Zahlung einer Abfindung, folgt in der Regel keine Kürzung des Arbeitslosengeldes (§§ 158, 159 SGB III).

Problematischer ist die Situation, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten soll – sei es durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag. Es drohen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld.

  • Dem Arbeitnehmer droht eine Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe.
  • Die Abfindung wird unter Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet, und zwar unabhängig von der Frage einer Sperrzeit.

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten.

Orientierung in wenigen Sekunden

Abfindungsrechner: Was könnte für Sie realistisch sein?

Eine gesetzliche Formel zur Berechnung einer Abfindung gibt es nur für den Sonderfall des § 1a KSchG. Dort sieht das Gesetz 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr vor. Diese sogenannte Faustformel hat sich in der Praxis auch für Vergleichsverhandlungen bei Kündigungsschutzklagen als grober Orientierungswert etabliert.

Da die tatsächliche Höhe vom Einzelfall abhängt – etwa vom Prozessrisiko des Arbeitgebers, Ihrem Alter, der Kündigungsart und der Verhandlungsführung – zeigt der Rechner Ihnen eine realistische Bandbreite statt einer einzelnen Zahl.

Ihre Abfindung berechnen

Alle Angaben bleiben in Ihrem Browser und werden nicht übertragen.

SzenarioFaktorGeschätzte Abfindung

Unverbindliche Orientierungsrechnung auf Basis der Faustformel (0,25–1,0 Monatsgehälter je Jahr). Keine Rechts- oder Steuerberatung; die tatsächliche Abfindung kann höher, niedriger oder auch null sein. Abfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein (Fünftelregelung, § 34 EStG) – sprechen wir gemeinsam darüber.

Transparent von Anfang an

So läuft Ihre Kündigungsschutzklage ab

  1. Erstkontakt & Fristprüfung

    Sie schildern uns Ihre Kündigung – idealerweise per Telefon oder E-Mail mit Kündigungsschreiben. Wir prüfen sofort, wie viel Zeit bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist verbleibt.

  2. Prüfung der Kündigung & Ihrer Ziele

    Wir prüfen die Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler und besprechen mit Ihnen, ob Ihr Ziel die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung ist.

  3. Klageeinreichung beim Arbeitsgericht Siegburg

    Für Gummersbach und den Oberbergischen Kreis reichen wir die Kündigungsschutzklage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht Siegburg ein.

  4. Gütetermin

    Meist wenige Wochen nach Klageeinreichung findet ein erster, mündlicher Termin statt. Häufig lässt sich hier bereits eine Einigung – etwa über eine Abfindung – erzielen.

  5. Kammertermin oder Vergleich

    Kommt keine Einigung zustande, wird vor der Kammer weiterverhandelt und notfalls ein Urteil gefällt. Wir vertreten Sie konsequent durch das gesamte Verfahren.

Persönlich betreut, fachanwaltlich qualifiziert

Ihre Ansprechpartner für Arbeitsrecht in Gummersbach

Die Bezeichnung „Fachanwalt“ darf nach der Fachanwaltsordnung nur führen, wer besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in seinem Rechtsgebiet nachgewiesen hat und sich regelmäßig fortbildet. Bei Graf - Schaefer arbeiten zwei Fachanwälte unter einem Dach.

Rainer Schaefer

Rainer Schaefer

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Strafrecht

Berät und vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Abfindungsverhandlungen und Aufhebungsverträgen und insbesondere auch bei strafrechtlichen Verflechtungen – am Standort Gummersbach persönlich vor Ort.

Dirk Graf

Dirk Graf

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ergänzt die Kanzlei mit seiner Expertise im Straf- und Verkehrsrecht.

Vor Ort im Oberbergischen Kreis

Kanzlei Gummersbach

Rechtsanwälte Graf - Schaefer

Waldweg 4
51647 Gummersbach
Telefon: 02261 97 89 351
Telefax: 02261 9 78 93 52
E-Mail: info@graf-schaefer.de

Zweiter Standort der Kanzlei: Hauptstraße 108, 50226 Frechen – Details auf unserer Hauptseite graf-schaefer.de.

Für Kündigungsschutzklagen aus Gummersbach und dem Oberbergischen Kreis ist in der Regel das Arbeitsgericht Siegburg zuständig. Wir übernehmen die fristgerechte Klageerhebung vor den Arbeitsgerichten und vertreten Sie im gesamten Verfahren.

Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten aus ganz Gummersbach und dem Oberbergischen Kreis, unter anderem aus:

  • Gummersbach
  • Bergneustadt
  • Engelskirchen
  • Lindlar
  • Marienheide
  • Morsbach
  • Nümbrecht
  • Reichshof
  • Waldbröl
  • Wiehl
  • Wipperfürth

Kartendarstellung über Google Maps – wird erst nach Klick auf „Karte laden" geladen.

Häufige Fragen

Fragen & Antworten zu Kündigung und Abfindung in Gummersbach

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage lassen Sie vom Arbeitsgericht feststellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung Ihres Arbeitgebers nicht beendet wurde. Sie ist der zentrale Rechtsbehelf gegen eine Kündigung und häufig auch der Ausgangspunkt für Verhandlungen über eine Abfindung.

Wie viel Zeit habe ich nach einer Kündigung, um zu klagen?

Nach § 4 KSchG müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung.

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?

Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Nur in engen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG möglich.

Bekomme ich nach einer Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung?

Nein, ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem ausdrücklichen Angebot nach § 1a KSchG. In der Praxis endet jedoch ein großer Teil der Kündigungsschutzklagen mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird.

Wie hoch ist eine übliche Abfindung?

Als grobe Orientierung dient die Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächlich verhandelte Abfindung hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Prozessrisiko, dem Alter und der Kündigungsart. Nutzen Sie hierzu gerne unseren Abfindungsrechner.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage und zahlt das die Rechtsschutzversicherung?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, in der Regel drei Bruttomonatsgehältern. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Baustein Arbeitsrecht, übernimmt diese üblicherweise die Kosten. Ohne Versicherung besprechen wir die voraussichtlichen Kosten transparent im Erstgespräch.

Muss ich während der Kündigungsschutzklage weiterarbeiten?

Das hängt vom Einzelfall ab. Rechtlich besteht das Arbeitsverhältnis während des Verfahrens meist fort. Häufig einigen sich die Parteien jedoch auf eine Freistellung. Wir prüfen das für Ihre konkrete Situation.

Gilt die Drei-Wochen-Frist auch bei einer fristlosen Kündigung?

Ja. Die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG gilt grundsätzlich für jede Art der Kündigung, also auch für außerordentliche, fristlose Kündigungen.

Welches Gericht ist für eine Kündigungsschutzklage aus Gummersbach zuständig?

Für Gummersbach und den Oberbergischen Kreis ist das Arbeitsgericht Siegburg zuständig. Wir reichen Ihre Klage dort fristgerecht ein und vertreten Sie im gesamten Verfahren.

Sollte ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, statt zu klagen?

Ein Aufhebungsvertrag sollte nie unüberlegt unterschrieben werden, da er unter anderem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann. Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift von uns prüfen – oft lässt sich über eine Kündigungsschutzklage ein besseres Ergebnis erzielen.

Kann ich während meiner Krankschreibung gekündigt werden?

Ja, das ist grundsätzlich kein Problem. Die Frist des § 4 KSchG beginnt auch in diesem Fall in der Regel mit dem Zugang der Kündigung. Es gilt also die strenge Drei-Wochen-Frist.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Je früher wir Ihre Kündigung prüfen, desto mehr Handlungsspielraum haben Sie. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir melden uns kurzfristig zurück.

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Kurze Schilderung Ihrer Kündigung genügt für den ersten Kontakt.

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